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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung der Fa. WOSI -Energetik GmbH

(Bereiche Bauheizung | Bautrocknung | Wasserschadensbeseitigung)

§1 Allgemeines

Vom Mieter wird anerkannt, dass diese Geschäftsbedingungen wesentliche Bestandteile des Vertrages sind.

§2 Beginn der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Bereitstellung.

§3 Beendigung der Mietzeit

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen, zu seiner Inbetriebnahme erforderlicher Teile bei uns eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der schriftlich vereinbarten Mietzeit. Bei unbefristeten Mietverträgen ist vom Mieter mindestens 3 Tage vor dem tatsächlichen Mietende eine Abmeldung anzuzeigen. Die Rückgabe ist schriftlich zwischen Mieter und Vermieter zu bestätigen.

§4 Verlängerung der Mietzeitvereinbarung

Die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vereinbarung kann im beiderseitigen Einvernehmen auf Anfrage des Mieters verlängert werden, wenn der Mietgegenstand weiter benötigt wird. Der schriftliche oder telefonische Verlängerungsantrag muss uns mindestens 3 Tage vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.

§5 Mietberechnung und Mietzahlung

1) Die Mietgebühr ist entsprechend der vertraglich vereinbarten Art rein netto zu zahlen. Kosten, die uns durch eine notwendig werdende Aufarbeitung des Mietgegenstandes entstehen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. (z. B. starke Verschmutzung)

2) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 3 Tage im Rückstand, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Anrufung des Gerichts, auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns zustehenden Ansprüche aus dem bestehenden Vertrag bleiben bestehen.

§6 Unterhaltungspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

1) Die Mietsache ist entsprechend Gebrauchs-und Bedienanleitung zu benutzen. Der vom Hersteller angegebene Verwendungszweck der Mietsache ist einzuhalten.

2) Der Unterzeichner des Vertrages oder eine von ihm bestimmte Person hat die Überwachungspflicht über die Mietsache auszuüben. Störungen oder andere Unregelmäßigkeiten sind dem Vermieter sofort anzuzeigen. Ein Weiterbetreiben des Mietgegenstandes ist nur zulässig, wenn nach Rücksprache mit dem Vermieter die Ursache geklärt wurde und eine Zustimmung gegeben wurde.

3) Die sach-und fachgerechte Bedienung ist durch den Mieter abzusichern.

4) Die Mietsache ist vor Rückgabe zu säubern.

5) Bei Heizöl- oder Diesel- Tankbehältern sind Verschmutzungen des Heizöls durch Wasser oder Festkörper durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Schutzvorrichtungen sind nach dem Tanken wieder ordnungsgemäß zu arretieren.

6) Der Mieter trägt Sorge für eine ausreichende Sicherungen, dass der Heizölbehälter und Verbindungsleitungen geschützt sind und kein Öl ins Erdreich gelangen kann. Die Bestimmungen und Vorschriften nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind zu beachten und einzuhalten.

§7 Verletzungen der Unterhaltungspflicht

Wird die Mietsache unter Verletzungen der im §6 genannten Pflichten des Mieters betrieben bzw. zurückgegeben, so haben wir den Umfang der Mängel und Beschädigungen festzustellen und sie dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten trägt der Mieter.

§8 Sonstige Pflichten des Mieters

1) Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen.

2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung, Pfändung oder der Gleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.

3) Unseren Angestellten bzw. durch uns beauftragte Personen sind jederzeit Auskunft über den Standort der Mietsache zu geben bzw. Zutritt zu ihnen zu gewähren.

4) Von der Überlassung bis zur Rückgabe der Mietsache hat der Mieter vorsorglich alle Maßnahmen zu veranlassen, die einen Diebstahl verhindern. Dazu zählen zum Beispiel der Verschluss der Räume, Verschluss und Überwachung der Baustelle während und nach der Arbeitszeit sowie an arbeitsfreien Tagen.

5) Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1),2),3) und 4), so ist er verpflichtet, uns allen Schaden zu ersetzen, der uns daraus entsteht.

§9 Hin- und Rücklieferung der Mietsache

1) Die Kosten für Hin- und Rücklieferung hat der Mieter zu tragen. Wird die Mietsache vom Vermieter geliefert, montiert und abgeholt, sind die vertraglich vereinbarten Kosten dafür zu tragen.

2) Bei Selbstabholung durch den Mieter, trägt dieser auch die Schuld der Rückgabe der Mietsache.

3) Wird die Mietsache verspätet zurückgegeben, so können wir gegenüber dem Mieter Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens geltend machen, mindestens jedoch die vereinbarten Mietgebühren für die Verspätungszeit weiter berechnen und deren Bezahlung verlangen.

§10 Kauf der Mietgeräte

Beabsichtigt der Mieter, nach Beendigung der Mietzeit ein gleichwertig neues Gerät käuflich zu erwerben, so kann ggf. ein Teil der gezahlten Miete angerechnet werden.

§11 Kündigung

1) Die Mietvereinbarung ist von beiden Parteien grundsätzlich kündbar.

2) Wir sind berechtigt das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:

a) wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen weiter zu führen.

b) in Fällen von Verstößen gegen §6 Ziff. 1)-6), §7,§8 Ziff. 1),2),3) und 4).

3) Machen wir von unserem uns nach Ziff. 2) zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §5 Ziff. 2) in Verbindung mit §7 und §8 entsprechende Anwendung.

§12 Verlust der Mietgegenstände

Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm nach §9 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er verpflichtet, die Wiederbeschaffungskosten im Geldwert (EURO) zu zahlen.

§13 Geräteversicherung

1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit gegen Beschädigung, Zerstörung, Brand, Diebstahl sowie gegen jegliche Gefahr ausreichend zu versichern, auch Folgeschäden. Die Versicherung muss sich auch aus Handlungen der Erfüllungsgehilfen des Mieters erstrecken.

2) Bei Vorliegen eines Ereignisses nach Ziffer 1 ist dieses vom Mieter unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Bis zur Meldung des Ereignisses mit Tagebuch-Nr. der Polizei an die Fa. WOSI -Energetik GmbH (Vermieter) ist der Mieter zur Weiterzahlung des Mietentgeldes verpflichtet.

3) Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter uns hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, sowie uns über die Ursache und den Umfang der Beschädigung zu unterrichten.

§14 Sonstige Bestimmungen

1) Der Mietpreis beinhaltet die kostenlose Störbeseitigung/ Wartung und Reparatur, wenn nicht dem Mieter Verletzungen der Unterhaltspflicht nach §6 und §7 nachgewiesen werden.

2) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3) Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

4) Mündlich gegebene Auskunft über die Mietkosten sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden bzw. eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form dem Mieter übergeben wurde.

5) Bei einer technischen Trocknung kann es zu veränderten raumklimatischen Bedingungen kommen. Feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände, wie z. B. Pflanzen, Lebensmittel oder antike Möbel müssen vor Beginn der Trocknung entfernt werden. Durch erhöhte Temperaturen, vor allem in den Sommermonaten, kann es ebenfalls zu Spannungsrissen in den Baustoffen kommen. Die WOSI-Energetik GmbH kann für die durch eine technische Trocknung bedingten Beschädigungen keine Haftung übernehmen. Sollten uns seitens des Auftraggebers keine Leitungspläne oder anderweitige Informationen über den Bodenaufbau zur Verfügung gestellt werden, können wir im Zuge von Deckenbohrungen und eventuell daraus resultierenden versehentlichen Beschädigungen von Leitungen oder Bodenbelägen keine Haftung übernehmen. Durch Deckenbohrungen entstehen

Beschädigungen von konstruktiv bedingten Dampfsperren bzw. Abdichtungen. Für daraus entstandene Schäden ist jegliche Haftung unsererseits ebenfalls ausgeschlossen. Bei einer erdberührten Trocknungsmaßnahme können konstruktiv bedingte Fußbodenaufbauten eine nachhaltige Austrocknung von Trittschalldämmstoffen und Estrichaufbauten unmöglich machen (wenn zwischen Bodenplatte und Dämmstoffen keine Dampfsperren vorhanden sind). Wenn

Dampfsperren vorhanden sind, ist die Trocknung eventuell vorhandener Feuchtigkeit unterhalb dieser technisch nicht möglich. Behinderungen in der Schadenanalyse durch vorgegebene schadensminimierende Trocknungs-bzw. Analysemaßnahmen kann ungenaue Messergebnisse hervorrufen und in der Konsequenz das Trocknungsergebnis negativ beeinflussen.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Dresden

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Dresden. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WOSI-Energetik GmbH für die Vermietung und Montage von Baugerüsten

§ 1 Allgemeines und Vertragsschluss

Auftragnehmer ist die Firma WOSI-Energetik GmbH, Enno-Heidebroek-Str. 4 +6. (nachstehend AN genannt) Auftraggeber ist der in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspartner, sofern derjenige, dem die erbrachte Vertragsleistung unmittelbar zugutekommt. (nachstehend AG genannt).

Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich. (Irrtümer und Schreibfehler vorbehalten)

1) Umseitiges bzw. beigefügtes Kostenangebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in Ausschreibungsfällen enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus, soweit nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B+C, mit Ausnahme der in Punkt 1.2. dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Bestimmungen, sowie der Kommentar DIN 18451 und 18299 Gerüstbauarbeiten von Heiermann und Keskari in der jeweils neusten Auflage. Ferner gelten, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, alle sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit diese nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Ihnen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabsprachen sind nur rechtsverbindlich und Vertragsgrundlage, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

2) Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Punkte 4.7, sowie 5.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

DIN 18451 Punkt 4.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

DIN 18451 Punkt 4.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste insbesondere den freibeweglichen Einzelteilen.

DIN 18451 Punkt 4.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung – in N o t f ä l l e n auch fernmündlich – durch den AG wieder herzustellen.

DIN 18451 Punkt 4.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der AN zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwände zu übernehmen.

DIN 18451 Punkt 5.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind.

§ 2 Benutzen des Gerüstes

1) Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

2) Wie sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.

3) Der Mieter ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.

§ 3 Rückgabepflicht | Sauberkeit der Gerüste

Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des AG wird die Anwesenheit des AG oder eines Vertreters des AG zum Abbautermin empfohlen. Der AG steht für alle, während der Gebrauchsüberlassung, eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weist nach, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.

§ 4 Freigabe von Gerüsten | Freimeldungsfristen

1) Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tagen nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

2) Können frei gemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

3) Die Vorhaltezeit verlängert sich bis zur endgültigen Abbauzeit, kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder zum freigemeldeten Termin abgebaut werden. Die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, tragen der AG.

4) Können wir Auf- und Abbautermine nicht einhalten, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugsschadens oder eines sonstigen Schadens ausgeschlossen.

5) Die Gerüsterstellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um- oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste sind vom Auftraggeber nochmals die gleichen Preise wie bei der Erstaufstellung zu entrichten.

6) Von uns erstellte Gerüste dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut und verändert werden.

7) Die Ankerlöcher werden vom AN mit weißen Kunststoffabdeckungen verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Kunststoffkappen übernehmen wir keine Haftung.

§ 5 Schäden an einzurüstenden Sachen und Gewährleistung

1) Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.

2) Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen haftet allein der AG.

3) Für offensichtliche Schäden aller Art die nicht sofort bei uns angezeigt werden ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Bei anderen Schäden verlängert sich diese Frist auf drei Werktage nach ihrer Entstehung.

4) Wir haften nicht für Schäden, welche aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG bzgl. Statik und Tragfähigkeit von Gebäude- oder Geländeteilen entstehen. Für fehlerhaft aufgestellte Gerüste übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5) Gewährleistung besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Standzeit der Gerüste.

6) Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.

7) Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen auf Verschulden zu ersetzen.

8) Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung von dem Gerüst ausgegangen ist, so hat der Besteller den Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten.

9) Der Besteller haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein – und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.

10) Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau – oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

§ 6 Höhere Gewalt und sonstige Vertragsbedingungen

1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Vertragsleistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei der WOSI-Energetik GmbH, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

2) Den Mitarbeitern der WOSI-Energetik GmbH, muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

3) Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.

4) Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln etc. sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie gesondert aufgeführt sind.

5) Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch den Auftraggeber vorgenommen werden.

6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Gerüst arbeitenden Gewerke über die Art und den Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu nutzen oder nutzen zu lassen.

7) Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes, fremder Grundstücke und Gebäude sowie Kosten für zu isolierende Anschlüsse von Stromleitungen sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen bzw. zu veranlassen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber.

8) Die Beleuchtung und die Absicherung des Gerüstes erfolgt ausschließlich auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.

9) Bei extremen Wetterereignissen bzw. Vorhersagen (Sturm – und, oder Orkanwarnungen) ist die Fa. WOSI-Energetik GmbH berechtigt, Gerüstbekleidungen (Planen, Staubschutznetze) zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit abzunehmen. Ein erneutes Bekleiden der Gerüste ist als neue Leistung zu beauftragen. Dieser Mehraufwand wird vom AN zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt.

10) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche.

§ 7 Zahlungsbedingungen | Zahlungsverzug

1) Alle Formen von Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Abzug binnen 10 Kalendertagen zu zahlen. Die Rechnungslegung erfolgt nach Aufbau mit 70% des vereinbarten Wertes für die Grundstandzeit. Die restlichen 30% und ggf. Miete für Verlängerungswochen über die Grundstandzeit hinaus werden nach Abbau des Gerüstes berechnet.

Jede von Punkt 7.1. abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite seiner Hausbank zu berechnen.

3) Nach Ablauf unseres Zahlungszieles wird nach angemessener Frist das Gerüst kostenpflichtig gesperrt. Wir sind verpflichtet nach fruchtlosem Ablauf dieser Sperrfrist von 10 Tagen das Gerüst abzubauen. Alle Kosten und Folgekosten gehen zu Lasten des Schuldners.

4) Bei Erreichen eines Limits für Auftragsvolumen einzelnen Kunden sind wir berechtigt bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld die Arbeit einzustellen, den Vertrag zu kündigen oder kommende Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.

§ 8 Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 9 Verbindlichkeit dieser Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Dresden. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.

Gültig ab 08. 2015